Satzung

 

Satzung des Fördervereins Umweltinformationszentrum Leipzig – UiZ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein “Umweltinformationszentrum Leipzig – UiZ”, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig mit dem Zusatz “eingetragener Verein (e.V.)”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Tätigkeit auf dem Gebiet des nachhaltigen Umweltschutzes mit dem Ziel der Förderung, Erhaltung und effektiven Tätigkeit des Umweltinformationszentrums Leipzig – UiZ im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG). (2) Zweck des Vereins ist es insbesondere, die Verbreitung von Umweltinformationen durch eine ordnungsrechtlich verbindliche, fachkompetente Umweltberatung der Bürger und Bewohner der Stadt Leipzig zu gewährleisten. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens ist es Zweck des Vereins, finanzielle und personelle Ressourcen der Stadt zur Verfügung zustellen. (3) Der Vereinszweck soll im Sinne der Absätze 1 und 2 gewährleistet werden, insbesondere durch

  • Wecken und Wachhalten des Interesses aller Bevölkerungsschichten am umweltgerechten Verhalten,
  • mediengerechte Aufarbeitung und Darstellung von Umweltprojekten und Umweltvorhaben,
  • Durchführung von Ausstellungen, Präsentationen und Bürgerforen zu aktuellen ökologischen Themen,
  • Anleitung und Durchführung von Projekten der Umweltpädagogik,
  • Informationsaustausch zwischen Stadt und Umland,
  • Gewinnung von Spenden für den Zweck des Vereins.

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein “Umweltinformationszentrum Leipzig – UiZ”, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig mit dem Zusatz “eingetragener Verein (e.V.)” (2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen private und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Es gibt

a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2) a) Ordentliche Mitglieder sind im Verein mitwirkende natürliche und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts.
b) Fördernde Mitglieder sind nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig. Sie unterstützen und fördern
den Zweck des Vereins.
c) Zum Ehrenmittel können Personen ernannt werden, die sich um den Umweltschutz oder um
den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Mitglied vom Vorstand unter Zusendung der Satzung und Beginn der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt.

4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod einer natürlichen oder mit Auflösung einer juristischen Person, ferner mit Austritt, der bis zum 30. September mit Wirkung ab Jahresende erklärt wird, durch Ausschluss bzw. durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Auflösung des Vereins.

5) Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, zahlen aber keine Beiträge.

6) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied ausschließen bzw. streichen, wenn

a) es das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monat gegen diese Entscheidung mit aufschiebender Wirkung Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

b) es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist, und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühren, Finanzen

Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, Aufnahmegebühren und Beiträge zu entrichten.

(1) Es ist ein Jahresbeitrag bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln, Spenden und
Zuwendungen.

§ 6 Haftungsausschluss

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehende Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Vereinsmitglied fahrlässig zufügt.

(2) Es obliegt jedem Vereinsmitglied selbst, sich gegen Schäden aller Art, die im Rahmen seiner ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein auftreten können, zu versichern.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung

a) wählt den Vorstand
b) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der
Rechnungsprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.
c) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Aufnahmegebühr fest.
d) entscheidet über den Einspruch von Mitgliedern, deren Ausschluss der Vorstand
beschlossen hat.
e) entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) wählt zwei Rechnungsprüfer.
g) entscheidet über Satzungsänderungen.
h) entscheidet über die Einrichtung eines den Vorstand beratenden Beirates.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf einen schriftlichen Antrag statt, der von mindestens 1/3 der ordentlichen
Mitglieder unterzeichnet wurde.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und – falls erforderlich-
neue Vorstandsmitglieder. Sie wählt ferner für 2 Jahre die Rechnungsprüfer.

(5) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens:

a) der Jahresbericht des Vorstandes
b) der Bericht des Schatzmeisters
c) der Bericht der Rechnungsprüfer und der Beschluss über die Entlastung des
Vorstandes.

(6) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich durch den Vorstand 4 Wochen vorher zu laden. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand im Abstand von 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen.

Einer Satzungsänderung müssen 75 % der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen!

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Mit der Unterschriftsleistung gelten die in dem Protokoll enthaltenen Beschlüsse als beurkundet.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden,
zwei Stellvertretern,
dem Schatzmeister, bis zu
3 weiteren Beisitzern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führen danach die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird. Wählbar sind ordentliche Mitglieder.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst über alle Maßnahmen Beschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter sein muss, vertreten den Verein gemeinsam.

(5) Der Vorstand beschließt über folgende Gegenstände:

a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
b) Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung
c) Vorlage eines Geschäftsberichtes und Bericht über seine Tätigkeit an die Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes und seiner Nachträge
e) Aufstellung der Jahresrechnung
f) Vorschläge für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
h) Einrichtung von Arbeits- und Fachgruppen
i) Entscheidung über die Aufnahmen und den Ausschluss bzw. Streichung von Mitgliedern
j) Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
k) Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern
l) Abschluss oder Kündigung von Anstellungsverhältnissen
m) die Geschäftsordnung sowie die Bestellung und Abbestellung eines Geschäftsführers.

§ 10 Schlussbestimmung

(1) Der Förderverein strebt den Status eines gemeinnützigen Vereins an.

(2) Die Auflösung des Vereins muss beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes oder von 1/3 der ordentlichen Mitglieder mit den Stimmen von mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder die Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Umweltschutzes im Sinne des § 2 der Satzung verwenden darf. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Wirksamwerden

Diese Satzung wird am Tage nach der Beschlussfassung wirksam.

Leipzig, am 05.12.01

Anlage zur Satzung

Beitragsordnung

für den Förderverein „Umweltinformationszentrum Leipzig – UiZ“

Aufnahmebeitrag 0,00 €
Beitrag für natürliche Personen 24,00 €
Beitrag für juristische Personen 100,00 €

Fördermitglieder und Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

Einstimmig angenommen am 05.12.2001

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