Arten- und naturschutzrechtliche Hintergründe zur eingeschränkten Befahrbarkeit des Floßgrabens

Am 30. Mai luden wir zum Forum im UiZ ein, was aufgrund der zahlreichen Interessenten in den etwas größeren Beratungsraum des Amtes für Umweltschutz gelegt wurde. Dessen Mitarbeiter Dipl.-Biologe Axel Schmoll trug zum Thema vor und stand mit seinen Amtskollegen Rede und Antwort zum umstrittenen Thema: Paddelkompromiss zum Schutz des Eisvogels? – Arten- und naturschutzrechtliche Hintergründe zur eingeschränkten Befahrbarkeit des Floßgrabens.

Hintergrund: Der Floßgraben darf aufgrund der Brutzeit des Eisvogels nur eingeschränkt befahren werden. Das besagt eine Allgemeinverfügung, die die Stadt Leipzig im Einvernehmen mit dem Landkreis Leipzig erlassen hat. Bis zum 15. August ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen aller Art – d. h. auch Kajaks und Kanus – nur noch an Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen in den Zeiten von 11 bis 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr gestattet. Außerdem wurde das Betreten von beiderseitig 20 Meter breiten Uferbereichen entlang des Floßgrabens untersagt. Am 2. August wurde das Verbot aufgrund des erfolgreichen Brutzeitendes bereits wieder aufgehoben.

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